Kleine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 4 EStG) nicht für eine vor dem angeschaffte Wohnung, die 1986 zu mindestens einem Drittel gewerblichen oder beruflichen Zwecken diente
Leitsatz
Für eine vor dem angeschaffte, aber erst nach dem zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung kann der Eigentümer die den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG entsprechenden Beträge nicht nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nicht vorlagen, weil die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem Drittel oder mehr gewerblichen oder beruflichen Zwecken diente.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 183 BFH/NV 1995 S. 75 Nr. 10 AAAAA-95488
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