Instanzenzug: LG Kleve Az: 118 KLs 2/23
Gründe
1Im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht die Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sowie wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken (richtig: Unionsmarken) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; dabei hatte es in Bezug auf den sichergestellten und noch nicht zu Zigaretten verarbeiteten Tabakfeinschnitt jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom (1 StR 479/21) die nach einer Verfahrensbeschränkung verbliebenen Schuldsprüche abgeändert und die Strafaussprüche aufgehoben.
2Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen auf Antrag des Generalbundesanwalts zur Herabsetzung von Einzel- und nachfolgend der Gesamtstrafen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zudem haben die von den Angeklagten O. und R. erhobenen sofortigen Kostenbeschwerden, zu deren Begründung sie ebenfalls nichts weiter ausgeführt haben, jeweils zu ihren Gunsten den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
31. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, hat das Landgericht bei Festsetzung der Einzelstrafen auf jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe in Bezug auf den sichergestellten Tabakfeinschnitt (rund 17.360 Kilogramm mit einer Tabaksteuerlast von über 1,2 Mio. €) gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Bei einem Verkürzungsumfang von über 1,2 Mio. €, der Professionalität der illegalen Produktionsstätte und des Handels mit den unversteuerten Zigaretten sowie den übrigen vom Landgericht für sich genommen rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogenen Strafzumessungsgesichtspunkten erweist sich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr jedenfalls als angemessen, auch im Vergleich zur anderen, für die beschlagnahmten Zigaretten (11.006.050 Zigaretten mit einer Tabaksteuerlast von rund 1,8 Mio. €) verhängten Einzelfreiheitsstrafe von je einem Jahr und zwei Monaten. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafen.
42. Die Korrektur der Kostenentscheidung auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten O. und R. (§ 464 Abs. 3 StPO) folgt den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschriften. Insbesondere sind diesen beiden Angeklagten nicht die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen; denn sie sind nicht rechtskräftig wegen des Markendelikts verurteilt worden.
5Infolge des zweiten von den Angeklagten angestrengten Revisionsverfahrens entfällt die vom Landgericht für das erste Revisionsverfahren ausgesprochene Gebührenermäßigung; die Angeklagten haben damit die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr zu tragen (vgl. mwN).
6Der Erfolg, von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin befreit zu werden, hat sich in der Kostenentscheidung über die sofortigen Beschwerden niederzuschlagen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200224B1STR419.23.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-64127