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Versagung des Steuerklassenprivilegs bei EU-/EWR-Familienstiftungen vor dem EuGH
FG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 - 7 K 217/21
[i]FG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 - 7 K 217/21, NWB CAAAJ-64011 Bereits seit Langem ist der Anwendungsbereich der Steuerklassenprivilegierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG trotz des vermeintlich klaren Wortlauts umstritten. Insbesondere die Begrenzung des Anwendungsbereichs auf das Bundesgebiet wird hinsichtlich der Vereinbarkeit der Norm mit dem Europarecht diskutiert. Die Hoffnungen der Praxis, im Zuge des Revisionsverfahrens gegen die zu einem vergleichbaren Fall ergangene Entscheidung des Hessischen FG innerstaatlich Rechtsklarheit zu erlangen, wurden jäh enttäuscht, als die Finanzverwaltung die Revision zurücknahm. Nun könnte ein Vorlagebeschluss des FG Köln die in Ansehung der Diskussion in der Fachliteratur seit mehr als 20 Jahren anhaltende Rechtsunsicherheit zugunsten der Steuerpflichtigen beseitigen. Das FG Köln hat wegen europarechtlicher Zweifel an der Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf Inlandsstiftungen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Das FG Köln hat die Frage nach der Vereinbarkeit der Begrenzung der Steuerklassenprivilegierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG auf inländische Stiftungen dem EuGH vorgelegt.
Das FG Köln hat – anders als das Hessische FG im Jahr 2019 – keine Möglichkeit der extensiven Auslegung des Inlandsbegriffs gesehen.
Mit dem FG Köln ist nach Auffassung der Autoren ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit anzunehmen. Es gibt über die Überlegungen des FG Köln hinaus Anlass, an der Möglichkeit der Rechtfertigung eines solchen Eingriffs durch Kohärenzerwägungen zu zweifeln.