Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle (Gleich lautende Erlasse)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle geäußert ().
Im Einzelnen gehen die obersten Finanzbehörden der Länder, u.a. anhand von zahlreichen Beispielen, auf folgende Punkte näher ein:
Allgemeines
Begründung eines Organschaftsverhältnisses
Begründung eines Organschaftsverhältnisses unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsverhältnisse
Begründung eines Organschaftsverhältnisses unter Veränderung der bestehenden Anteilsverhältnisse
Veränderung der Anteilsverhältnisse bei bestehendem Organschaftsverhältnis
Änderung der Anteilsverhältnisse und nachfolgende Begründung des Organschaftsverhältnisses
Erweiterung des Organschaftsverhältnisses
Verschmelzung des Organträgers
Verschmelzung des Organträgers auf eine Gesellschaft außerhalb des Organkreises unter Fortführung des Organschaftsverhältnisses
Verschmelzung des Organträgers auf eine Organgesellschaft unter Fortführung des Organschaftsverhältnisses
Umstrukturierung im Organkreis
Organschaftsverhältnis innerhalb einer Beteiligungskette
Steuerschuldnerschaft
Steuerschuldnerschaft bei Anteilsvereinigung in der Hand des Organkreises
Steuerschuldnerschaft bei Anteilsvereinigung in der Hand eines Mitglieds des Organkreises
Örtliche Zuständigkeit
Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2018 I, 1056). Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für Rechtsvorgänge, die vor dem verwirklicht werden oder die unter die Übergangsregelung des § 23 Abs. 21 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass die Beteiligungsgrenze von 95 % anzuwenden ist. Ausführungen zu § 23 Abs. 21 GrEStG enthalten die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom zu den Übergangsregelungen auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (BStBl 2021 I, 1006).
Quelle: (il)
Fundstelle(n):
BAAAJ-64007