1. Dem privat krankenversicherten Bezieher einer Altersrente, dessen Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist es nach der geltenden Rechtslage nicht grundsätzlich verwehrt, durch vorübergehende Wahl einer Teilrente nach § 42 SGB VI die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner zu erreichen, mit der Folge, dass bei späterer Rückkehr zur Vollrente die obligatorische freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V eintritt.
2. Zum Grundsatz der vorausschauenden Betrachtungsweise und dem Vorliegen eines regelmäßigen Einkommens bei Bezug einer Teilrente für einen Zeitraum von drei Monaten im Rahmen der Berechnung des Gesamteinkommens für das Bestehen einer Familienversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
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Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1502 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1502 PAAAJ-63950
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.01.2024 - L 5 KR 1336/23
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