Kostenansatz als Voraussetzung für die Beitreibung von Vollstreckungskosten
Verweigerung von Steuerzahlungen aus politischen Gründen, Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG
Leitsatz
1. Die Beitreibung für die Vollstreckungskosten nach §§ 337-345 AO kann nur auf der Grundlage eines für diese Kosten erlassenen
Verwaltungsaktes, des sog. Kostenansatzes, erfolgen.
2. Die Aufzählung von Vollstreckungskosten nach §§ 337-345 AO in der Anlage einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung stellt
keinen Kostenansatz i. S. d. § 346 Abs. 2 AO dar, denn es handelt sich bei der genannten Aufzählung nicht um einen Verwaltungsakt.
3. Die auf politsche Gründe, insbesondere vom Steuerpflichtigen abgelehnte Maßnahmen der Bundesregierung, gestützte Weigerung
des Steuerpflichtigen, seine Steuerschulden zu begleichen, ist nicht durch Art. 20 Abs. 4 GG gedeckt. Ein Widerstandsrecht
nach Art. 20 Abs. 4 GG ist nur gegen Personen oder Gruppierungen gegeben, die es unternehmen, die verfassungsmäßige Ordnung
zu beseitigen. Nehmen die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung ihrer gesetzlichen und verfassungsmäßigen
Rechte und Pflichten Regierungs- und Gesetzgebungsaufgaben wahr, beseitigen sie damit nicht die verfassungsmäßige Ordnung,
sondern bestätigen diese vielmehr.
4. Eine unmittelbare Mitwirkung der Steuerpflichtigen an der Entscheidung über die Art der Steu-erverwendung ist weder in
der Verfassung noch in anderen Gesetzen vorgesehen. Im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens kann deshalb von einem Steuerpflichtigen
auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, dass die Verwendung des Steueraufkommens in verfassungswidriger Weise in seine
Rechte eingreife. Insbesondere ist es ihm verwehrt, unter Berufung auf sein Gewissen Steuerzahlungen mit der Begründung zu
verweigern, die Steuern würden teilweise zur Finanzierung der militärischen Rüstung verwendet.
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