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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 680/23

Gesetze: AO § 118, AO § 251, AO § 337, AO § 339, AO § 344 Abs. 1 Nr. 2, AO § 346 Abs. 2, AO § 309 Abs. 2 S. 3, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 4

Kostenansatz als Voraussetzung für die Beitreibung von Vollstreckungskosten

Verweigerung von Steuerzahlungen aus politischen Gründen, Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG

Leitsatz

1. Die Beitreibung für die Vollstreckungskosten nach §§ 337-345 AO kann nur auf der Grundlage eines für diese Kosten erlassenen Verwaltungsaktes, des sog. Kostenansatzes, erfolgen.

2. Die Aufzählung von Vollstreckungskosten nach §§ 337-345 AO in der Anlage einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung stellt keinen Kostenansatz i. S. d. § 346 Abs. 2 AO dar, denn es handelt sich bei der genannten Aufzählung nicht um einen Verwaltungsakt.

3. Die auf politsche Gründe, insbesondere vom Steuerpflichtigen abgelehnte Maßnahmen der Bundesregierung, gestützte Weigerung des Steuerpflichtigen, seine Steuerschulden zu begleichen, ist nicht durch Art. 20 Abs. 4 GG gedeckt. Ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG ist nur gegen Personen oder Gruppierungen gegeben, die es unternehmen, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Nehmen die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung ihrer gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten Regierungs- und Gesetzgebungsaufgaben wahr, beseitigen sie damit nicht die verfassungsmäßige Ordnung, sondern bestätigen diese vielmehr.

4. Eine unmittelbare Mitwirkung der Steuerpflichtigen an der Entscheidung über die Art der Steu-erverwendung ist weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen vorgesehen. Im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens kann deshalb von einem Steuerpflichtigen auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, dass die Verwendung des Steueraufkommens in verfassungswidriger Weise in seine Rechte eingreife. Insbesondere ist es ihm verwehrt, unter Berufung auf sein Gewissen Steuerzahlungen mit der Begründung zu verweigern, die Steuern würden teilweise zur Finanzierung der militärischen Rüstung verwendet.

Fundstelle(n):
UAAAJ-63905

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Sächsisches FG, Urteil v. 17.10.2023 - 6 K 680/23

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