Fälligkeit der Verfahrensgebühr für das finanzgerichtliche Verfahren in voller Höhe infolge sechsmonatiger Aussetzung des
Verfahrens
Leitsatz
1. Die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren ist bereits mit Klageeingang in gesetzlicher Höhe fällig. Die Regelung
über die „vorläufige” Bemessung der Gerichtsgebühren in § 52 Abs. 5 GKG steht dem nicht entgegen und ist insbesondere nicht
abschließend zu verstehen in dem Sinne, dass der Wert solange vorläufig nach dem Mindestwert zu bemessen sei, als der Wert
nicht festgesetzt ist und der nach § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 1 GKG maßgebliche Wert sich nicht unmittelbar aus den gerichtlichen
Verfahrensakten ergibt.
2. Das GKG enthält zwar keine ausdrückliche Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Kostenbeamten es bei der „vorläufigen”
Anforderung der Gebühren zu belassen haben. Wenn aber nach gesetzlicher Wertung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 GKG) selbst bislang
nicht fällige Gebühren infolge Ruhen/Unterbrechung/ Aussetzung des Verfahrens nach 6 Monaten fällig werden sollen, ist es
in diesen Fällen – Ruhen/Unterbrechung/Aussetzung des Verfahrens für sechs Monate – erst recht gerechtfertigt, zu diesem Zeitpunkt
eine Prüfung des Gerichtskostenansatzes vorzunehmen und die – bereits bei Klageeingang fälligen Gebühren – nicht mehr nur
nach dem Mindeststreitwert, sondern nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen (vgl. ).
Fundstelle(n): KAAAJ-63904
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Sächsisches FG, Beschluss v. 08.03.2024 - 4 Ko 162/24
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