Instanzenzug: LG Hof Az: 1 Ks 214 Js 4150/17
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten ohne Rechtsfehler von einem aktiven Tun ausgegangen. Denn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (vgl. , NStZ 2003, 657; Beschluss vom – 1 StR 390/99, NStZ 1999, 607) lag hier in der aktiven Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung durch die beiden Angeklagten. Dass sie pflichtwidrig die Sauerstoffreduzierung nicht sicherstellten, begründet den für das Fahrlässigkeitsdelikt elementaren Sorgfaltspflichtverstoß und ändert nichts am aktiven Begehungscharakter der Verhaltensweise.
Feilcke
Tiemann
Wenske
Fritsche
Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200324B6STR17.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-63823