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Arbeitnehmerüberlassung als nicht nur kurzfristiges Phänomen in der betrieblichen Praxis
Durch Leiharbeit hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit für Arbeitgeber geschaffen, einen nur vorübergehenden Arbeitskraftbedarf abzudecken. Der praktische Einsatz von Leiharbeitnehmern verschiebt sich in den heutigen Zeiten des Fachkräftemangels zudem immer weiter in Richtung einer Deckung zeitlich unbegrenzten Personalbedarfs. Tatsache ist, dass die Leiharbeit aus der Personalpraxis nicht mehr weggedacht werden kann.
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Besonderheit eines Leiharbeitsverhältnisses
[i]Auseinanderfallen der Rechtsstellung des Arbeitgebers und des Orts der ArbeitsleistungDie Besonderheit eines Leiharbeitsverhältnisses besteht darin, dass die Rechtsstellung des Arbeitgebers und der tatsächliche Ort der Arbeitsleistung auseinanderfallen. Der Arbeitnehmer ist zwar beim Verleiher als seinem Arbeitgeber abhängig beschäftigt; die konkrete Arbeitsleistung erbringt er jedoch in einem anderen Unternehmen. Es besteht daher ein rechtlich zu gestaltendes Dreiecksverhältnis zwischen den beteiligten Akteuren. Dabei ist insbesondere die Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers hervorzuheben, die sich aus einem Wechsel der Arbeitsorte und Einsatzbetriebe ergibt.
Gesetzliche Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers
[i]Zwei Grundprinzipien bestimmen das AÜGGrundlage eines Leiharb...