Online-Nachricht - Donnerstag, 28.03.2024

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen (BFH)

Die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde stellt keine Leistung gegen Entgelt im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dar, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein staatlich anerkannter heilklimatischer Luftkurort. Die Kurverwaltung der Klägerin wird kommunalrechtlich als sogenannter Eigenbetrieb geführt und ist körperschaftsteuerrechtlich ein Betrieb gewerblicher Art. Streitig ist, ob die Klägerin als Unternehmerin, mit dem Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und ihr deshalb der Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen zusteht. Zur Klärung hat der BFH hat dem EuGH zwei Fragen zur Unternehmereigenschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt, siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.5.2022 und der EuGH hat darauf mit Urteil v. C 344/22 (EU:C:2023:580) geantwortet.

Die Richter des BFH wiesen die Klage als unbegründet zurück und führten u.a. hierzu aus:

  • Im Streitfall ist das Vorliegen einer Leistung der Klägerin an die Kurgäste gegen Entgelt zu verneinen und der Vorsteuerabzug für die streitbefangenen Eingangsleistungen zu versagen.

  • Das FG hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, die geltend gemachten Vorsteuern zum Abzug zuzulassen. Denn die streitigen Eingangsleistungen stehen nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL.

Quelle: (GR)

Fundstelle(n):
HAAAJ-63795