Gesetze: ErbStG 1974 i. d. F. des StÄndG 1992 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c, Nr. 17
Feststellung der Gegenseitigkeit im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG i. d. F. des StÄndG 1992; Zuwendungen an ausländische steuerbegünstigte Körperschaften
2. Die vom BMF nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 zu treffende Feststellung darüber, ob der ausländische Staat Gegenseitigkeit gewährt, bindet zwar das FA im Besteuerungsverfahren, nicht aber das FG. Dieses kann im Rahmen der Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid überprüfen, ob die Gegenseitigkeit durch den ausländischen Staat gewährt ist.
3. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 ist nicht von einer förmlichen Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Bundesrepublik und dem ausländischen Staat abhängig; maßgebend ist lediglich die Gesetzeslage in dem ausländischen Staat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 102 BFH/NV 1996 S. 38 Nr. 3 RAAAA-95452
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