Online-Nachricht - Donnerstag, 28.03.2024

Umsatzsteuer | Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde (BFH)

Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der Rechtsprechung, Abgrenzung zum , EU:C:2023:580 und zum ) (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

Sachverhalt: Die Klägerin unterhält einen Kurbetrieb, der körperschaftsteuerrechtlich ein Betrieb gewerblicher Art ist. Zur Finanzierung der Tätigkeit erhebt die Klägerin eine Kurtaxe sowie eine weitere Abgabe in Form von Fremdenverkehrsabgabe. Die Klägerin bezog in den Streitjahren unter anderem Eingangsleistungen für Fremdenverkehrswerbung machte einen Vorsteuerabzug im vollen Umfang geltend da sie davon ausging, dass sie mit ihrem Kurbetrieb gegen Kurabgabe wirtschaftlich tätig ist.

Das FA vertrat im Rahmen einer Außenprüfung die Auffassung, ein Teil der Kosten für die Fremdenverkehrswerbung entfalle auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Klägerin und teilte den Vorsteuerabzug im Verhältnis der Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe zur Summe der Fremdenverkehrsabgabe und der Kurabgabe auf. Die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre wurden entsprechend höher festgesetzt. Aufgrund der Untätigkeit des FA bezüglich des hiergegen gerichteten Einspruchs der Klägerin legte diese Klage ein und das FG gab der Klage statt.

Die BFH-Richter hoben die Vorentscheidung auf und verwiesen zurück an das FG:

  • Soweit in Bezug auf den im Bescheid erfassten "Kurbetrieb" zwischen den Beteiligten nach Ergehen des , EU:C:2023:580 Streit darüber entstanden ist, ob diese Vorausset¬zungen bei der Überlassung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe durch die Klägerin vorliegen, teilt der Senat trotz des , EU:C:2023:580 die Einschätzung des FG, dass dies aufgrund der festgestellten Tatsachen der Fall ist.

  • Falls eine Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist sie nur dann als Unternehmerin tätig, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 37 ff.).

  • Eine Gemeinde unterhält umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem gegenüber der Gemeinde zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinde zu erfassen sind; dazu gehören zum Beispiel auch Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Beistandsleistungen.

  • Nicht beachtet hat das FG allerdings, dass zumindest die unentgeltliche Überlassung von Kureinrichtungen an Einwohner (der Klägerin und gegebe¬nenfalls von Nachbargemeinden) eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist.

Quelle: (GR)

Fundstelle(n):
IAAAJ-63786