Instanzenzug: Az: I-21 U 21/23vorgehend LG Detmold Az: 4 O 281/20
Gründe
I.
1Die Klägerin nahm die Beklagte vor dem Landgericht erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum verlängerten Frist begründet worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einem Schreiben vom , in dem sie die Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
21. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des durch den unanfechtbaren Senatsbeschluss vom abgeschlossen ist.
32. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
4a) Zwar ist es möglich, auch nach Verwerfung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. , juris Rn. 3 mwN). Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist jedoch nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8 und vom - III ZR 121/18, juris Rn. 7, jeweils mwN). Hat die Partei - wie hier die Klägerin - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, hat die Partei substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 81/14, juris Rn. 4 und vom - III ZR 119/22, juris Rn. 4, jeweils mwN).
5b) Danach scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend schon deshalb aus, weil die Klägerin die Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht dargelegt hat. Ihrem Vortrag ist bereits nicht zu entnehmen, aus welchem Grund ihre Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt haben. Die bloße Behauptung, sie habe ihrem Anwalt keine Rechtsansicht mitgeteilt, schließt ein Verschulden an der Mandatsniederlegung aus anderen Gründen - etwa weil sie einen vereinbarten Vorschuss nicht gezahlt hat (vgl. , juris Rn. 4) - nicht aus. Soweit die Klägerin meint, ihre Prozessbevollmächtigten hätten das Mandat zur Unzeit niedergelegt, wäre ihr das darin liegende Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. , NJW 2006, 2334 Rn. 16 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300124BXIZB9.23.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-63749