BGH Beschluss v. - X ZR 39/22

Instanzenzug: Az: I-2 U 28/21vorgehend Az: 4a O 19/20

Gründe

1I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des am angemeldeten europäischen Patents 2 852 464 (Klagepatents) in Anspruch, das eine Schneidvorrichtung für einen Zerkleinerungsrotor und einen Schneidenhalter betrifft.

2Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

3Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Klägerin entgegentritt.

4Die Beklagten beantragen ergänzend, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Klägerin tritt diesem Antrag ebenfalls entgegen.

5II. Eine Aussetzung bis zur Berufungsentscheidung im Nichtigkeitsverfahren ist im Streitfall zweckmäßig.

61. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens.

7Reicht der Verletzungsbeklagte die Nichtigkeitsklage nicht allzu lange nach seiner Klageerwiderung im Verletzungsrechtsstreit ein, überwiegt grundsätzlich das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen diesen beiden Ereignissen ein Zeitraum von rund einem Jahr liegt (, GRUR 2016, 1206 Rn. 13 - Mähroboter).

82. Im Streitfall erscheint danach eine Aussetzung angemessen.

9Die Beklagten haben die Nichtigkeitsklage etwas mehr als sieben Monate nach ihrer Klageerwiderung im Verletzungsrechtsstreit eingereicht. Besondere Umstände, die dennoch das Interesse an einem zeitnahen Abschluss dieses Rechtsstreits überwiegen lassen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120324BXZR39.22.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-63748