Nachträgliche Änderung des einem Wertfortschreibungsbescheid vorangegangenen Einheitswertbescheides als rückwirkendes Ereignis, wenn durch die Änderung die für die Wertfortschreibung erforderlichen Wertgrenzen nicht mehr erreicht werden
Leitsatz
Wird der einem Wertfortschreibungsbescheid vorangegangene Einheitswertbescheid nachträglich geändert und werden hierdurch die für die Wertfortschreibung auf einen späteren Stichtag nach § 22 Abs. 1 BewG erforderlichen Wertgrenzen nicht mehr erreicht, ist der Wertfortschreibungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 93 BFH/NV 1995 S. 18 Nr. 3 QAAAA-95448
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