BGH Beschluss v. - 1 StR 356/23

Instanzenzug: LG Stade Az: 501 KLs 6/23

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen jeweils unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Stade vom zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sieben Monaten (Angeklagter F.       ) bzw. einem Jahr und zwei Monaten (Angeklagte I.           ) verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 201.782,63 Euro gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner angeordnet. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat im Fall II.2.9.der Urteilsgründe das Verfahren gegen beide Angeklagte gemäß § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagten I.            die Einleitung des Strafverfahrens betreffend alle verfahrensgegenständlichen Taten am bekanntgegeben. Da die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2018 erst an diesem Tag um 23.59 Uhr endete (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht (vgl. Rn. 8 mwN). Betreffend den Angeklagten F.         geht das Landgericht davon aus, dass auch dieser von Anfang an Kenntnis von den Ermittlungen hatte, wenngleich ihm die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn erst im September 2019 förmlich bekannt gegeben wurde (UA S. 15 und 36).

32. Die Teileinstellungen ziehen die Änderung der Schuldsprüche nach sich. Sie führen ferner zum Wegfall der wegen dieser Tat jeweils verhängten Einzelstrafen (sieben Monate Freiheitsstrafe [F.        ] bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe [I.            ]). Die gegen die Angeklagten erkannten Gesamtfreiheitsstrafen können jedoch bestehen bleiben, da der Senat mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht ohne die im Fall II.2.9. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte. Auch die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ändert der Senat nach Wegfall des im Fall II.2.9. der Urteilsgründe eingezogenen Betrags in Höhe von 11.134,58 Euro entsprechend ab.

43. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:290224B1STR356.23.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-63742