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GRV | Grundrente: Anrechnung des Ehegatteneinkommens verfassungsgemäß
Die Einkommensanrechnung gem. § 97a Abs. 1 SGB VI, wonach auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Einkommen des Berechtigten und seines Ehepartners angerechnet wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die DRV Bund bewilligte der Antragstellerin eine Altersrente. Einen Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI für langjährige Versicherung berücksichtigte sie nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemanns höher als der Zuschlag war. Die Antragstellerin rügte, dass die Einkommensanrechnung verfassungswidrig verheiratete und unverheiratete Menschen ungleich behandele und durch den Familienstand „verheiratet“ benachteilige, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei unverheirateten Personen nicht vorsehe. Demgegenüber mei...