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StuB Nr. 7 vom Seite 257

Die neuen Lohnsteuer-Hinweise 2024

Überblick über die praxisrelevanten Neuerungen

Betriebswirt Axel-Friedrich Foerster

Die für den Lohnsteuerabzug in 2024 maßgeblichen Lohnsteuer-Hinweise 2024 (LStH 2024) wurden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen und vom BMF im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch (Ausgabe 2024) veröffentlicht. In die Lohnsteuer-Hinweise 2024 wurden u. a. Konkretisierungen zur Überlassung von betrieblichen Fahrrädern bzw. fahrradtypischem Zubehör (H 3.37 LStH 2024), zur Nutzung von Telekommunikationsgeräten (H 3.45 LStH 2024) sowie zur Steuerfreiheit des Deutschland-Tickets (H 3.15 LStH 2024) eingearbeitet.

Kernaussagen
  • Nach LStH 3.15 LStH 2024 gilt die Steuerfreiheit der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen auch für ein kostenpflichtiges Upgrade des Deutschland-Tickets.

  • Nach H 3.45 LStH 2024 ist die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

  • Nach der Ergänzung von R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR 2023 sind seit Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums nicht mitzuzählen.

I. Rechtliche Einordnung

Das EStG stellt für Arbeitgeber die wichtigste Rechtsgrundlage für die Arbeitnehmerbesteuerung dar. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einbehalten. Neben dem EStG werden in den amtlichen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) die aktuellen Entwicklungen der lohnsteuerlich relevanten Verwaltungsanweisungen und Finanzgerichtsentscheidungen zusammengefasst. Die LStR behandeln Anwendungs- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden sicherzustellen. Sie geben außerdem zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist; sie werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Die LStR 2023 wurden zum grundlegend überarbeitet, um diese an die aktuellen Entwicklungen anzupassen.

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