Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung beim Erwerb aller Anteile an einer Personengesellschaft durch eine einzige Person unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG; § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ist nicht anwendbar
Leitsatz
1. Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung beim Erwerb aller Anteile an einer Personengesellschaft durch eine einzige Person unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer.
2. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG 1983 ist im Wege teleologischer Reduktion einschränkend auszulegen und auf den Erwerb aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch eine einzige Person nicht anwendbar.
3. Die Gegenleistung ist in diesen Fällen gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 GrEStG 1983 dem Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile (ersetzendem Rechtsakt) zu entnehmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 903 BFH/NV 1996 S. 4 Nr. 1 YAAAA-95441
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