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BFH Urteil v. - II R 80/92 BStBl 1995 II S. 903

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3GrEStG 1983 § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2GrEStG 1983 § 9 Abs. 1GrEStG 1983 § 17 Abs. 2AO 1977 § 119 Abs. 1AO 1977 § 125 Abs. 1AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1

Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung beim Erwerb aller Anteile an einer Personengesellschaft durch eine einzige Person unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG; § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ist nicht anwendbar

Leitsatz

1. Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung beim Erwerb aller Anteile an einer Personengesellschaft durch eine einzige Person unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer.

2. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG 1983 ist im Wege teleologischer Reduktion einschränkend auszulegen und auf den Erwerb aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch eine einzige Person nicht anwendbar.

3. Die Gegenleistung ist in diesen Fällen gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 GrEStG 1983 dem Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile (ersetzendem Rechtsakt) zu entnehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 903
BFH/NV 1996 S. 4 Nr. 1
YAAAA-95441

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BFH, Urteil v. 13.09.1995 - II R 80/92

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