1. Die für die Zeit ab dem ermittelten Werte für die angemessenen Kosten der Unterkunft in der Stadt Halle (Saale) beruhen für einen Dreipersonen-Haushalt auf einem schlüssigen Konzept.
2. Die für die Stichprobe erhobenen Mietwerte sind nach dem durchgeführten Gewichtungsverfahren für institutionelle (Groß-)Vermieter und private (Klein-)Vermieter auch ausreichend repräsentativ für den Mietwohungsmarkt in der Stadt Halle (Saale).
3. Das Gericht kann die Angemessenheitsgrenze für den Monat Dezember 2016 ausnahmsweise selbst bestimmen (vgl BSG, Urt v , B 14 AS 37/19 R, juris RN 23 ff). Die Werte des 2013 in Kraft gesetzten Konzeptes waren ab Juli 2014 fortzuschreiben und können deshalb ab Juli 2016 nicht mehr zugrunde gelegt werden. Da der Grundsicherungsträger sein Folgekonzept erst zum in Kraft gesetzt hat, besteht eine Lücke, die der Senat mangels Nachbesserung füllen kann, da mit den Daten des neuen Konzeptes eine Datengrundlage vorliegt, die eine vergleichsraumbezogene zeit- und realitätsgerechte Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte gewährleisten kann.
4. Eine Gesamtangemessenheitsgrenze iSv § 22 Abs 10 SGB II gilt nur, wenn der Grundsicherungsträger eine solche festgelegt hat.
Fundstelle(n): IAAAJ-63627
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.11.2023 - L 2 AS 547/19
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