BGH Beschluss v. - VI ZR 126/23

Instanzenzug: Az: VI ZR 126/23 Beschlussvorgehend Az: VI ZR 126/23vorgehend Az: 19 U 34/20vorgehend Az: 4 O 134/12

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit mit diesem Beschluss der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, ist allerdings - auch weiterhin - der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht vorliegen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, soweit mit diesem Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels fristgerechter Begründung durch einen BGH-Anwalt als unzulässig verworfen worden ist. Die Anhörungsrüge ist insoweit bereits unzulässig, da diese - anders als bei einer Anhörungsrüge gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts (vgl. dazu , juris Rn. 1 mwN) - ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. deren Begründung und insoweit anders als der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts dem Anwaltszwang unterliegt.
Seiters     
      
Oehler     
      
Müller
      
Klein     
      
Böhm     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110324BVIZR126.23.1

Fundstelle(n):
WAAAJ-63563