Das Finanzamt kann abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraums nur dann gemäß § 37 Abs. 2 AO zurückfordern, wenn der Vorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist oder sich aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid ergibt, daß der Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringerer Höhe bestand
Leitsatz
Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraums an den Zessionar ausgezahlt, so kann eine Rückforderung gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 nur erfolgen, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist oder sich aus dem späteren Umsatzsteuerjahresbescheid ergibt, daß der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringerer Höhe bestand.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 862 BFH/NV 1995 S. 49 Nr. 7 EAAAA-95426