Ausbau zweier „Notsitze” aus einem Fahrzeug keine übliche Behandlung
Erlöschen der Zollschuld bei Wiederausfuhr
Leitsatz
1. Zwar kann im Rahmen eines Zolllagerverfahrens das bloße Lösen der Verbindung zwischen einem Fahrzeug und „Notsitzen”, ohne
sie aus dem Fahrzeug zu entfernen, eine unter Abs. 22 Anhangs 71-03 UZK-DA fallende übliche Behandlung sein; werden jedoch
die „Notsitze” aus dem Fahrzeug entfernt, um es ohne diese Ausstattung wieder auszuführen, ist die Grenze der üblichen Behandlungen
im Sinne von Abs. 22 Anhang 71-03 UZK-DA überschritten.
2. Die nach Ausbau der „Notsitze” aus dem Fahrzeug entstandene Zollschuld erlischt, wenn sowohl das Fahrzeug als auch die
ausgebauten Sitze aus dem Zollgebiet der Union wieder ausgeführt und weder das Fahrzeug noch die ausgebauten Sitze in einer
das Erlöschen der Zollschuld ausschließenden Weise verwendet wurden.
3. Der Umstand, dass die Klägerin vor dem Ausbau der „Notsitze” keine Bewilligung für eine aktive Veredelung beantragt hat,
steht dem Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK nicht entgegen.
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