1. Die Verlängerung der Beteiligungskette an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Einschub einer weiteren Kapitalgesellschaft
ist nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar.
2. Die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, sind keine
Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft. Unmittelbare oder mittelbare Altgesellschafterin kann vielmehr
lediglich die beteiligte Kapitalgesellschaft selbst sein.
3. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG ist § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG einschränkend dahin auszulegen, dass Kapitalgesellschaften,
die durch die Änderung ihrer Beteiligungsverhältnisse in voller Höhe bzw. um mindestens 95 % als Neugesellschafter anzusehen
sind, nicht mehr im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG am Vermögen der (fiktiven) neuen Gesamthandsgemeinschaft beteiligt
sind.
4. Für Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG ist § 6a Satz 4 GrEStG dahingehend auszulegen, dass die dort genannten Fristen nur
insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 481 Nr. 8 GmbH-StB 2024 S. 361 Nr. 12 GmbH-StB 2024 S. 362 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2024 S. 396 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2024 S. 397 UVR 2024 S. 169 Nr. 6 CAAAJ-63480
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