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BFH Urteil v. - XI R 66/94 BStBl 1995 II S. 850

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bUStG 1980 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2UStG 1980 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

1. Kein Leistungsaustausch durch Zuwendung einer Reise für Warenabnahmen in bestimmter Größenordnung, jedoch Entgeltsminderung - 2. Zur Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch bei einem unternehmerischen Pkw, der durch einen alkoholbedingten Unfall zerstört wird (Totalschaden)

Leitsatz

1. Die Zuwendung eines Lieferanten an einen Abnehmer als Belohnung für Warenbezüge in einer bestimmten Größenordnung begründet regelmäßig keinen besonderen Leistungsaustausch. Sie kann jedoch als Preisnachlaß durch den Lieferanten zu behandeln sein (Anschluß an das Senatsurteil vom XI R 81/92, BFHE 176, 283, BStBl II 1995, 277).

2. Die Verwendung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mit Unfallfolge führt nicht zur Erfassung der vollen durch den Unfall verursachten Kosten als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980. Diese gehen vielmehr in die Gesamtkosten als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach Maßgabe des Anteils der nichtunternehmerischen Verwendung ein (Bestätigung des , BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 850
BFH/NV 1995 S. 93 Nr. 12
GAAAA-95421

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BFH, Urteil v. 28.06.1995 - XI R 66/94

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