Bindungswirkung des steuerlichen Übertragungsstichtages i.S.d.
§ 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 UmwStG für die Aufstellung der
Übernahmebilanz und die Bemessung des Veräußerungspreises des
Einbringenden i.S.v. § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG
Leitsatz
Stellt die übernehmende Gesellschaft auf den steuerlichen Übertragungsstichtag i.S.v. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 UmwStG eine
Übernahmebilanz auf, in der sie den Buchwert des Einbringenden fortführt, so ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG zwingend dieser
Wert als Veräußerungspreis des Einbringenden anzusetzen.
Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG für den Veräußerungspreis des Einbringenden maßgebliche Übernahmebilanz der übernehmenden
Gesellschaft ist für den Veranlagungszeitraum aufzustellen, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.
Ist bereits ein Antrag auf Buchwertfortführung zum steuerlichen Übertragungsstichtag gestellt worden, so ist sowohl für die
Bestimmung des steuerlichen Übertragungsstichtages als auch für die Bemessung des Wertansatzes der übernehmenden Gesellschaft
unschädlich, wenn die übernehmende Gesellschaft vor Abgabe der maßgeblichen Übernahmebilanz eine Bilanz auf einen Folge-Veranlagungszeitraum
beim Finanzamt einreicht.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1198 Nr. 21 BB 2024 S. 1202 Nr. 21 BB 2024 S. 2480 Nr. 43 BBK-Kurznachricht Nr. 17/2024 S. 777 BBK-Kurznachricht Nr. 17/2024 S. 778 DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 45 TAAAJ-63431
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 07.02.2024 - 3 K 36/22
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