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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 1557/22 E

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; EStG § 52 Abs. 28 Satz 15; EStG § 52 Abs. 28 Satz 16 Teilsatz 3; EStG i.d.F. am § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG i.d.F. am § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung für unechte Finanzinnovationen

Leitsatz

  1. Der Zwangsumtausch von Anleihen stellt trotz des fehlenden voluntativen Elements eine steuerbare Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar.

  2. Auch die Anschaffungskosten von Anleihen, die aus einem vor dem unter Anfall eines steuerlich nicht abzugsfähigem Verlusts durchgeführten Zwangsumtausch stammen, sind im Falle eines erneuten Zwangsumtauschs unter Geltung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht mit den originären Erwerbskosten, sondern mit dem Börsenwert der eingetauschten Anleihen im Zeitpunkt der Zuteilung anzusetzen.

  3. Die in § 52 Abs. 28 Satz 16 Teilsatz 3 EStG angeordnete Rückausnahme für die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG auf vor dem erworbene Anleihen, bei denen eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint – sog. unechte Finanzinnovationen -, ist verfassungsgemäß (Anschluss an , BStBl II 2023, 480).

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 158 Nr. 6
SAAAJ-63427

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.02.2024 - 15 K 1557/22 E

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