Instanzenzug: LG Paderborn Az: 5 S 22/23vorgehend AG Brakel Az: 7 C 58/20
Gründe
1Der Antrag des Klägers, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, ist unbegründet, § 78b Abs. 1 ZPO.
2Die Beiordnung eines Notanwalts setzt gemäß § 78b Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ( Rn. 6, BauR 2019, 861 m.w.N.).
3So liegen die Dinge hier. Eine Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die im Tenor bezeichnete landgerichtliche Entscheidung ist unzulässig und deshalb aussichtslos. Zwar ist gegen den betreffenden Beschluss, durch den die Berufung des Klägers gegen das am verkündete Urteil des Amtsgerichts Brakel - - als unzulässig verworfen worden ist, von Gesetzes wegen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) die Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel. Eine nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO als solche statthafte Rechtsbeschwerde ist aber - unter anderem - nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn nämlich die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
4Das Landgericht hat die Berufung des Klägers durch den Beschluss vom - worauf ausweislich der vom Kläger vorgelegten ablehnenden Antwortschreiben auch mehrere der von ihm zwecks Mandatierung angefragten Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof hingewiesen haben - zutreffend als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Erwägungen, mit denen der Kläger sich in dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gegen diese Bewertung wendet, sind insgesamt unbehelflich.
5Das Landgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 564,66 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung, auf deren Grundlage die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten ist, trifft zu. Gegenstand des Berufungsverfahrens war, nachdem der Beklagte seine auf Zahlung von 524,71 Euro gerichtete Widerklage schon vor dem Amtsgericht zurückgenommen hatte, nur die erstinstanzlich erfolgte Abweisung der auf Zahlung von 564,66 Euro nebst Zinsen gerichteten Klage, mit der der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in entsprechender Höhe im Zusammenhang mit der Kündigung eines Vertrages über Hausmeistertätigkeiten geltend gemacht hat. Die vom Kläger in seinem Notanwaltsantrag insoweit ergänzend angeführten Zinsen und Kosten wirken sich, da es sich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO handelt, nicht werterhöhend aus; wertbestimmend ist vielmehr nur - wie schon vom Landgericht richtig dargelegt - der vom Kläger als Hauptforderung geltend gemachte Erstattungsbetrag (564,44 Euro). Die zusätzliche Erwägung des Klägers, "Streitgegenstand" sei auch die Frage seiner - in erster Instanz vom Amtsgericht verneinten - Prozessfähigkeit, die deshalb gleichfalls einen "Streitwert" erhalten müsse, führt alleine schon deshalb nicht weiter, weil die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers für die Entscheidung des Landgerichts, die mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll, unerheblich gewesen ist. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers ausschließlich deshalb als unzulässig verworfen, weil die Klageforderung nach Maßgabe der zweitinstanzlich weiterverfolgten Hauptforderung die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten hat; auf die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers, mit der es sich in der Sache auch gar nicht befasst hat, hat es in seinem Beschluss nicht abgestellt.
6Zum Zwecke der Durchführung einer offensichtlich unzulässigen Rechtsbeschwerde kommt die Beiordnung eines Notanwalts von vorneherein nicht in Betracht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZA7.23.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-63394