BGH Beschluss v. - 3 StR 457/23

Gesetze: § 74 Abs 2 StGB, § 74c Abs 1 StGB, § 261 Abs 7 S 1 aF StGB

Instanzenzug: LG Aurich Az: 19 KLs 14/21

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Geldwäsche in 83 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie eine Vielzahl von Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die - im Übrigen verworfene - Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom (3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8) in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie die erweiterte Einziehung auf und hielt die zugehörigen Feststellungen aufrecht. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht gegen den Angeklagten nunmehr die Einziehung des Wertes von Taterträgen und Tatobjekten in Höhe von insgesamt 1.032.147,49 €, davon in Höhe von 99.620,22 € gesamtschuldnerisch mit seiner mitangeklagten Ehefrau, angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Einziehungsentscheidung ist, wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt, weitgehend ohne Rechtsfehler. Allerdings ist der Gesamteinziehungsbetrag um die Einziehung des Wertes von Tatobjekten in Höhe von 37.434,15 € zu reduzieren, die zu entfallen hat.

31. Dieser Einziehung des Wertes von Tatobjekten liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

4Der Angeklagte überließ im Zeitraum von April 2019 bis Januar 2021 aus Betäubungsmittelgeschäften erlangtes Bargeld seiner - mitangeklagten - Mutter, um das Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen und dessen Herkunft zu verschleiern. Dazu wurden insgesamt 38.680 € auf das Gemeinschaftskonto seiner Mutter und ihres Ehemannes eingezahlt. Seine Mutter überwies im Gegenzug zuvor oder danach von dem Konto mehrfach Beträge, insgesamt 37.434,15 €, für vom Angeklagten in Anspruch genommene Waren oder Leistungen, in Einzelfällen zudem insgesamt 11.050 € auf eines seiner Konten zur weiteren Verwendung.

52. Die Einziehung des Wertes von Objekten der Geldwäsche in Höhe von 37.434,15 € hat keinen Bestand. Hinsichtlich dieses Betrages liegen die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 261 Abs. 7 Satz 1 aF, § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB nicht vor.

6a) Nach der zur Tatzeit geltenden und hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB maßgeblichen (s. , juris Rn. 85 mwN) Rechtslage kann der Gegenstand, auf den sich die Tat bezieht, lediglich als Tatobjekt eingezogen werden. Taugliches Tatobjekt ist insofern jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst. Dazu gehören auch solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (s. insgesamt , NJW 2022, 1028 Rn. 56, 59 mwN). Eine Einziehung des Wertes von Tatobjekten setzt nach § 74c Abs. 1 StGB voraus, dass der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand dem Täter zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (vgl. etwa , wistra 2023, 378 Rn. 5 mwN) und dieser die Einziehung durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Handlung vereitelte (s. , ZInsO 2022, 2261 Rn. 31 mwN).

7b) Hieran gemessen handelt es sich bei den Überweisungen vom Konto der Mutter des Angeklagten auf Konten von dessen Gläubigern nicht um einen Gegenstand, der ihm zustand. Zwar stellen Überweisungseingänge auf Bankkonten prinzipiell Gegenstände dar, die Grundlage für eine Werteinziehung sein können (vgl. Rn. 16). Allerdings war insofern nicht der Angeklagte verfügungsberechtigt, sondern der Inhaber des jeweiligen Kontos. Dass er selbst aufgrund der Leistungen von eigenen Verbindlichkeiten frei wurde, führt bei ihm zu einem Vermögensvorteil, der allerdings nicht gegenständlich fassbar und somit kein Tatobjekt ist (vgl. zu ersparten Aufwendungen , BGHSt 66, 147 Rn. 157 mwN; BT-Drucks. 19/24180 S. 17 f.).

8Das zuvor zur Weiterleitung auf das Gemeinschaftskonto seiner Mutter gezahlte Geld kommt ebenfalls nicht als Gegenstand in Betracht, der die gegen den Angeklagten angeordnete Werteinziehung tragen könnte. Dieses wurde erst mit dem Überlassen an die Mutter Tatobjekt der Geldwäsche. Da der Angeklagte damit zugleich - und nicht durch eine spätere Handlung - eine gegenständliche Einziehung bei ihm unmöglich machte, scheidet eine gegen ihn gerichtete Werteinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB auch insoweit aus. Schließlich stand ihm das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto nicht zu, so dass es ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Werteinziehung gegen ihn ist.

9c) Der Senat setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag herab. Der Betrag, für den der Angeklagte gesamtschuldnerisch mit seiner Ehefrau haftet, ist davon nicht betroffen und bleibt unverändert.

103. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060224B3STR457.23.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-63391