Online-Nachricht - Freitag, 22.03.2024
Gemeinnützigkeit | Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge wird erhöht (FinMin)
Bund und Länder haben sich auf die
Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine von
1.023 € je Mitglied und Jahr auf 1.440 € geeinigt. Hierauf macht
das Finanzministerium Baden-Württemberg aufmerksam.
Hintergrund:
Gemeinnützige Vereine müssen mit ihrer Vereinstätigkeit die Allgemeinheit
fördern. Zum Beispiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für
Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für
möglichst viele Menschen zugänglich ist.
Der
AEAO zu § 52 sieht in diesem Zusammenhang
bisher folgende Regelung vor: Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie
seinen Mitgliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die in
§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte
Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den
Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge
(einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält.
Bei einem Verein, dessen Tätigkeit
in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der
Allgemeinheit i.S.d.
§ 52 Abs. 1
AO anzunehmen, wenn
die Mitgliedsbeiträge und
Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr
und
die Aufnahmegebühren für die
im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht
übersteigen.
Hierzu führt das
Finanzministerium Baden-Württemberg u.a. weiter aus:
Bisher galt für
Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt eine
Höchstgrenze von 1.023 € je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf
1.440 € angehoben. Auch die Grenze für
Aufnahmegebühren wird angehoben: von im
Durchschnitt 1.543 € auf 2.200 €.
Mit der Erhöhung der
Höchstgrenzen wird der Inflation Rechnung getragen.
Die neuen Höchstgrenzen werden
im
Anwendungserlass zur
Abgabenordnung aktualisiert. Sie gelten bereits jetzt.
Quelle: FinMin
Baden-Württemberg,
Pressemitteilung v.
21.3.2024 (il)
Fundstelle(n):
NWB OAAAJ-63343