Grunderwerbsteuer bei gesellschaftsvertraglich vereinbarter Verringerung des Umfangs der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters an einer Gesamthand durch Neuaufnahme von weiteren Gesellschaftern und Kapitalerhöhung nach Einbringung des Grundstücks
Leitsatz
1. Soll sich aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen nach Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand der Umfang der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters an der Gesamthand durch Neuaufnahme von weiteren Gesellschaftern und Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Betrag verringern, und sollen dabei die neu eintretenden Gesellschafter - unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts - im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, als wenn sie bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung Gesellschafter gewesen wären, sind für den Umfang der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 die Beteiligungsverhältnisse an der Gesamthand maßgebend, so wie diese sich nach der planmäßigen Erhöhung des Gesellschaftskapitals ergeben.
2. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 können grundsätzlich nur verneint werden, wenn und soweit sich der Umfang der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters tatsächlich verringert. Soll sich aber nach einem vorgefaßten Plan (Gesellschaftsvertrag) die Verringerung des Umfangs der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters in mehreren Teilakten vollziehen, genügt die Feststellung, daß mit der Verringerung des Beteiligungsumfangs planmäßig begonnen wurde, um die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 im Umfang der geplanten, im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch nicht vollständig erfolgten Verringerung der Beteiligung auszuschließen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 799 BFH/NV 1995 S. 92 Nr. 12 HAAAA-95396
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