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Mehrjährige Bestellung des Abschlussprüfers
I. Sachverhalt
Die G-GmbH ist (vermeintlich erst) seit dem Geschäftsjahr 2023 prüfungspflichtig und bestellt Wirtschaftsprüferin M ordnungsgemäß. M fällt bei der Auftragsannahme auf, dass die G-GmbH bereits in den Jahren 2021 und 2022 die Kriterien einer mittelgroßen Gesellschaft erfüllt hat. Daraufhin fasst G als alleiniger Gesellschafter einen Beschluss, dass M zur Abschlussprüferin der Jahre 2021 und 2022 gewählt wird. G ist auch Geschäftsführer und beauftragt M durch ein Schreiben mit der Durchführung der Abschussprüfung für die Jahre 2021 und 2022.
II. Fragestellung
Ist die Bestellung eines Abschlussprüfers für mehrere Jahre möglich?
III. Lösungshinweise
1. Bestellung eines Abschlussprüfers
Gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften prüfungspflichtig. Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt durch die Wahl und die Beauftragung.
2. Wahl des Abschlussprüfers
Grundvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Bestellung des Abschlussprüfers ist seine Wahl. Diese erfolgt gemäß § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Gesellschafter. Dabei soll der Abschlussprüfer vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden, auf das sich die Prüfung bezieht (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB). Eine Wahl für mehrere Geschäftsjahre im Voraus ist nach herrschende...