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Geldwäschegesetz | Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheaufsicht auf einen Dienstleister
WP/vBP-Praxen mit mehr als zehn WP/vBP oder Angehörigen von Berufen, mit denen WP/vBP den Beruf nach § 44b Abs. 1 WPO gemeinsam ausüben dürfen, müssen interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG schaffen (vgl. Anordnung der WPK zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen v. , derzeit abrufbar unter: https://go.nwb.de/0drjm). Solche internen Sicherungsmaßnahmen dürfen sie an Dritte auslagern (Dienstleister), sofern die Auslagerung vertraglich vereinbart und die Wirtschaftsprüferkammer als entsprechende Aufsichtsbehörde über die Auslagerung vorab informiert wird (§ 6 Abs. 7 GwG).
In Bezug auf eine solche Auslagerung hat die WPK kürzlich folgende Hinweise gegeben: Ist eine solche Auslagerung geplant, sollte dies der WPK mindestens vier Wochen im Voraus angezeigt werden, um ihr eine angemesse...