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BFH Urteil v. - I R 35/93 BStBl 1995 II S. 767

Gesetze: KStG 1984 § 5 Abs. 1 Nr. 9AO 1977 §§ 14, 52, 57, 65, 66GG Art. 3 Abs. 1

Arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften dienen einem gemeinnützigen Zweck. Die Ausführung von Lohnaufträgen ist ein Zweckbetrieb, wenn die Leistungen ausschließlich Ergebnis der Arbeitstherapie sind

Leitsatz

1. Körperschaften, die schwer vermittelbare und zuvor längere Zeit arbeitslose Personen - insbesondere Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte oder Behinderte - arbeitstherapeutisch beschäftigen und berufs- und sozialpädagogisch betreuen, um dadurch deren Eingliederung in den normalen Arbeitsprozeß selbstlos zu fördern (arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften), dienen einem gemeinnützigen Zweck.

2. Führt eine arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft Lohnaufträge aus, um den von ihr geförderten Personen eine sinnvolle Arbeitstherapie anbieten zu können, so ist der dadurch begründete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO 1977, wenn die Leistungen an die Auftraggeber ausschließlich Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 767
BFH/NV 1995 S. 65 Nr. 9
QAAAA-95380

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BFH, Urteil v. 26.04.1995 - I R 35/93

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