BGH Beschluss v. - 6 StR 44/24

Instanzenzug: LG Stendal Az: 501 KLs 2/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Feststellungen weder die Annahme eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. zum Erfordernis des planmäßigen Verbergens der Angriffsabsicht ) noch der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. , NJW 2023, 2060, 2061) tragen. Dies berührt aber weder den Schuld- noch den Strafausspruch, weil die Körperverletzung mit einer Paintballwaffe begangen wurde, bei der es sich nach den festgestellten Umständen um ein gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte, und die Strafkammer die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Sander     
      
Feilcke     
      
Wenske
      
Fritsche     
      
von Schmettau     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR44.24.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-63066