Eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG entsteht auch dann, wenn in einer Abrechnung eine nicht existierende Person als Leistungsempfänger bezeichnet ist
Leitsatz
1. § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980 setzt nur voraus, daß das Abrechnungspapier die gemäß § 14 Abs. 4 UStG 1980 erforderlichen Angaben enthält und daß der Aussteller bestimmbar ist, nicht aber, daß die Angaben über Leistung, Entgelt, Steuerbetrag und Leistungsempfänger tatsächlich zutreffen.
2. Der Zweck des § 14 Abs. 3 UStG 1980 umfaßt jede Abrechnung, die geeignet ist, zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen verwendet zu werden. Dies ist auch bei einer Abrechnung der Fall, die eine nicht existierende Person als Leistungsempfänger bezeichnet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 747 BFH/NV 1995 S. 77 Nr. 10 HAAAA-95370
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.