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BFH Urteil v. - VI R 26/95 BStBl 1995 II S. 744

Gesetze: EStG § 3 Nrn. 13 und 16EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 12 Nr. 1EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Schaden an notwendigem persönlichen Dienstreisegepäck in Höhe des Wertverlustes als Werbungskosten abziehbar (Ausschluß und Bestätigung der Rechtsprechung)

Leitsatz

1. Werden einem Arbeitnehmer während einer Dienstreise Gegenstände seines für die Durchführung der Reise notwendigen persönlichen Gepäcks gestohlen, obwohl er die nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seines Reisegepäcks getroffen hat, so kann er den Verlust dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (Anschluß an die Rechtsprechung in dem Urteil vom VI R 21/92, BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256).

2. Der Höhe nach darf nur der Teil der Anschaffungskosten des jeweiligen Gegenstandes des notwendigen persönlichen Reisegepäcks als Werbungskosten abgezogen werden, der bei einer Verteilung der Anschaffungskosten auf die geschätzte Gesamtnutzungsdauer des Gegenstands auf die Zeit nach dem Diebstahl entfällt (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256, 258, unter Nr. 2b der Entscheidungsgründe).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 744
BFH/NV 1995 S. 84 Nr. 11
BFH/NV 1996 S. 24 Nr. 3
AAAAA-95368

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BFH, Urteil v. 30.06.1995 - VI R 26/95

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