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BFH Urteil v. - VIII R 69/93 BStBl 1995 II S. 725

Gesetze: EStG § 17 Abs. 4 mit Abs. 1 und 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2KStG § 47

Rückzahlung von Nennkapital aufgrund einer Kapitalherabsetzung mindert - wie bei einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung - die Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung

Leitsatz

1. Eine aufgrund einer Kapitalherabsetzung vorgenommene Rückzahlung von Nennkapital mindert - wie bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen - die ursprünglichen Anschaffungskosten der im Privatvermögen befindlichen Anteile aus einer wesentlichen Beteiligung in der vollen Höhe des Herabsetzungsbetrages.

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der eine Rückzahlung bereits vor dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der beschlossenen Kapitalherabsetzung als solche und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen haben, was zum handelsrechtlichen Wirksamwerden erforderlich ist, und wenn Gläubigerinteressen nicht berührt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 725
RAAAA-95358

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BFH, Urteil v. 29.06.1995 - VIII R 69/93

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