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BFH Urteil v. - IV R 7/93 BStBl 1995 II S. 708

Gesetze: EStG § 13EStG § 13a, Abs. 8 Nr. 3EStG § 14UmwStG § 24UStG § 24UStG § 24 a

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft eingebracht, ist die für die eingebrachten Wirtschaftsgüter in Rechnung gestellte und vereinnahmte Umsatzsteuer auch bei einer Durchschnittssatzbesteuerung gem. §§ 24, 24a UStG als Betriebseinnahme des Einbringenden zu erfassen. Ungeachtet der Einbringung zu Buchwerten stellt die Umsatzsteuer keinen Sondergewinn nach § 13a Abs. 8 EStG dar, sondern einen nach dem Normaltarif zu besteuernden Einbringungsgewinn

Leitsatz

Bringt ein Landwirt seinen Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft ein (§ 24 UmwStG), so ist die von ihm für die eingebrachten Wirtschaftsgüter in Rechnung gestellte und vereinnahmte Umsatzsteuer auch dann Betriebseinnahme, wenn er seine Umsätze gemäß §§ 24, 24a UStG nach Durchschnittssätzen versteuert. Auch wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, handelt es sich um einen nach dem Normaltarif besteuerten Einbringungsgewinn und nicht um einen bei der Feststellung des Ausgangswerts nicht berücksichtigten Betriebsvorgang nach § 13a Abs. 8 EStG.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 708
SAAAA-95349

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BFH, Urteil v. 20.04.1995 - IV R 7/93

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