Gesetze: GG Art. 12 Abs. 1StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1
Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Gleichwertigkeit der Ausbildung an der Berufsakademie Mannheim mit dem Studium an einer Fachhochschule
Leitsatz
Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung geforderte Vorbildungsvoraussetzung eines wirtschaftswissenschaftlichen oder anderen Fachhochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung wird durch den erfolgreichen Abschluß eines Studiums an der Berufsakademie Mannheim als Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) erfüllt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 648 BFH/NV 1995 S. 69 Nr. 9 RAAAA-95332