1. Die Erstattung von Steuern nach § 11 Abs. 2 AStG erfolgt durch eigenständige Bescheide - 2. Ein Veräußerungs- oder Liquidationserlös ist um den Teil des Hinzurechnungsbetrags zu kürzen, bei dem die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i. V. m. § 10 d EStG nicht eintrat
Leitsatz
1. Die nach § 11 Abs. 2 AStG zu erstattenden Jahreseinkommensteuern sind durch Erstattungsbescheid festzusetzen. Soll ein Antrag auf Erstattung abgelehnt werden, muß ein negativer Erstattungsbescheid ergehen.
5. Tz. 8.3.2. des (BStBl I 1983, 218) muß auf solche Hinzurechnungsbeträge entsprechend angewendet werden, die bei dem den Anteil an einer ausländischen Zwischengesellschaft veräußernden unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter besteuert wurden, ohne daß später die Rechtsfolge der § 11 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i. V. m. § 10 d EStG eintrat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 629 BFH/NV 1995 S. 81 Nr. 11 SAAAA-95323
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