Ein Gewerbesteuermeßbescheid, den ein FA im Jahr 1981 an eine (atypisch) stille Gesellschaft richtete und der die Feststellung enthält, die im Adressenfeld des Bescheides genannte stille Gesellschaft sei Steuerschuldner i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, ist nicht wegen fehlerhafter Feststellung des Steuerschuldners und unrichtiger Adressierung nichtig
Leitsatz
Ein Gewerbesteuermeßbescheid, den ein FA im Jahr 1981 an eine (atypisch) stille Gesellschaft richtete und der die Feststellung enthält, die im Adressenfeld des Bescheides genannte stille Gesellschaft sei Steuerschuldner i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, ist nicht wegen fehlerhafter Feststellung des Steuerschuldners und unrichtiger Adressierung nichtig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 626 BFH/NV 1995 S. 66 Nr. 9 YAAAA-95321