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BFH Urteil v. - I R 92/94 BStBl 1995 II S. 594

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 8HGB §§ 253, 255 Abs. 1HGB § 252 Abs. 1 Nrn. 3, 4BGB § 158 Abs. 1

Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte erworbenen Wechsel und Forderungen bei einer Bank

Leitsatz

1. Die im Rahmen eines typischen Wechseldiskontgeschäfts durch eine Bank erworbenen Wechsel und Forderungen sind mit den Anschaffungskosten zu aktivieren.

2. Der (zeitanteilige) Diskont gehört nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten.

3. Bilanzsteuerrechtliche Vorschriften erlauben nicht, den auf die Zeit zwischen Erwerb des Wechsels und Bilanzstichtag rechnerisch entfallenden Diskont in der Steuerbilanz anzusetzen.

4. Ob für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, etwas anderes gilt, bleibt offen.

5. Aufschiebend bedingte Forderungen sind grundsätzlich nicht zu aktivieren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 594
BFH/NV 1995 S. 68 Nr. 9
IAAAA-95309

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BFH, Urteil v. 26.04.1995 - I R 92/94

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