Anwendung der Durchschnittsätze nach § 24 UStG DDR 1990 auf land- und forstwirtschaftliche Personengesellschaften im 2. Halbjahr 1990
Leitsatz
Personengesellschaften, die im Beitrittsgebiet eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, unterfallen im 2. Halbjahr 1990 der Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen nach Maßgabe des § 24 UStG DDR 1990. Der Umsatzbesteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes unterfallen sie nur dann, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhalten (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG DDR 1990).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 521 BFH/NV 1995 S. 69 Nr. 9 NAAAA-95274
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