Zur Erhebung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
nach §§ 40, 40 a, 40 b
EStG (Umfang der Steuerpflicht, Steuersatz,
Nachweis der Kirchenmitgliedschaft, Schätzung)
Leitsatz
1. § 3 Abs. 1 KiStG NW ist dahin
zu verstehen, daß keiner Kirche ein Besteuerungsrecht gegenüber
Nichtmitgliedern zusteht. Dies gilt auch für die Erhebung der
Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer.
2. Für das Jahr 1986 fehlt es
in Nordrhein-Westfalen an einem wirksamen Kirchensteuerbeschluß, durch
den der Steuersatz für die Erhebung rk Kirchensteuer als Zuschlag zur
pauschalierten Lohnsteuer auf 7 v. H. festgesetzt wird. Deshalb ist auch
insoweit der auf 9 v. H. festgesetzte Steuersatz maßgebend.
3. Ein Arbeitgeber kann nicht als
Steuerschuldner für rk Kirchensteuer in Anspruch genommen werden, die als
Zuschlag zu einer pauschalierten Lohnsteuer erhoben wird, die die
Lohneinkünfte von Arbeitnehmern betrifft, die nachweislich nicht der
Katholischen Kirche angehören.
4. Durch das System der
Lohnsteuerpauschalierung wird die persönliche Kirchensteuerpflicht von
Arbeitnehmern nicht erweitert.
5. Die Schätzung der rk
Kirchensteuer in Höhe von 7 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer aller
Arbeitnehmer ist nicht durch
§ 162 AO 1977
gedeckt.
6. Dem Arbeitgeber ist die
Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu führen, daß
bestimmte Arbeitnehmer nicht Mitglieder der Kirche sind. Das FG hat nach seiner
freien Überzeugung darüber zu entscheiden, ob ein geführter
Nachweis ausreicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 507 BFH/NV 1995 S. 37 Nr. 5 IAAAA-95267
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