BGH Beschluss v. - VIa ZR 280/23

Instanzenzug: Az: 24 U 6935/21vorgehend LG Memmingen Az: 25 O 99/21

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des zugelassen, soweit die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2004, 1048, 1048 f.).
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
C.Fischer     
      
Möhring     
      
Krüger
      
Wille     
      
Liepin     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR280.23.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-61873