Instanzenzug: Az: 24 U 6935/21vorgehend LG Memmingen Az: 25 O 99/21nachgehend Az: VIa ZR 280/23 Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des zugelassen, soweit die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2004, 1048, 1048 f.).
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
C.Fischer
Möhring
Krüger
Wille
Liepin
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR280.23.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-61873