Verbraucherschutz | Vergleich bei Klagen gegen primastrom und voxenergie (vzbv)
Die Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen Preiserhöhungen der Strom- und Gasanbieter primastrom und voxenergie sind mit einem Vergleich geendet. Darin haben sich die Unternehmen verpflichtet, für die an den Musterfeststellungsklagen beteiligten Kunden die Preiserhöhungen zurückzunehmen und etwaige Guthaben in voller Höhe zu erstatten. Hierauf macht der vzbv aktuell aufmerksam.
Hintergrund: Im Oktober 2022 ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit zwei Musterfeststellungsklagen gegen die einseitigen Preiserhöhungen bei den Strom- und Gasanbietern primastrom und voxenergie vorgegangen. Aus Sicht des vzbv waren die Preiserhöhungen der Anbieter unzulässig, da sie Preisgarantien brechen und wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie ein gesetzliches Recht zur Preisanpassung fehlten. Nun gelangen mit beiden Anbietern außergerichtliche Vergleiche.
Hierzu führt der vzbv weiter aus:
Die Unternehmen haben sich verpflichtet, für die rund 1.600 an den Musterfeststellungsklagen beteiligten Kunden die Preiserhöhungen zurückzunehmen und etwaige Guthaben in voller Höhe zu erstatten. Die Beträge liegen teils im vierstelligen Bereich.
In diesen Tagen erhalten die an den Musterfeststellungsklagen beteiligten Kunden Rückzahlungen von ihren Anbietern, falls das noch nicht geschehen ist. Durch die Vergleiche konnte eine lange gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.
Mit den Vergleichen nehmen die Unternehmen Preiserhöhungen zurück. Darunter fallen vor allem die drastischen Erhöhungen ab dem Jahr 2021. Die an den Musterfeststellungsklagen beteiligten Kunden erhalten Geld zurück. In einem Fall hat primastrom dem betroffenen Verbraucher mehr als 5.500 Euro erstattet.
Zu den Rückzahlungen haben sich die beiden Anbieter mit den Vergleichen verpflichtet. Daraufhin hat der vzbv die Klagen vor dem Berliner Kammergericht zurückgenommen. Der vzbv steht weiterhin im Austausch mit den Anbietern, um weitere Fragen zu klären.
Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
WAAAJ-61781