Instanzenzug: Az: 14 Ks 2080 Js 76042/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zum Ablauf des Tatgeschehens, wonach die Geschädigte sich beim ersten Messerstich des Angeklagten zwischen die Vordersitze des geparkten Fahrzeugs beugte und ihr Mobiltelefon ergreifen wollte, hinreichend belegt sind, zumal die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen den Anforderungen nicht genügt (vgl. nur Rn. 8 ff.; Henke, NStZ 2023, 13; jeweils mwN). Die Urteilsgründe belegen unabhängig hiervon jedoch rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte die Geschädigte aus niedrigen Beweggründen getötet hat.
Quentin
RiBGH Rommel ist ausdem Richterverhältnisausgeschieden unddeshalb gehindertzu unterschreiben.
RiBGH Dr. Maatschist im Urlaub unddeshalb gehindertzu unterschreiben.
Quentin
Quentin
Scheuß
Marks
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:290224B4STR513.23.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-61762