Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 2 AGH 16/21 Urteilvorgehend Anwaltsgericht Köln Az: 4 AnwG 18/17
Tenor
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem mit der Gegenerklärung des Beschwerdeführers (hilfsweise) gestellten Antrag, nicht ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, war nicht nachzukommen. Einen Anspruch auf die Durchführung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren hat der Rechtsanwalt nicht, wenn das Rechtsmittel - wie hier - auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen werden kann. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Art. 103 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 EMRK (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2563; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 349 Rn. 15; jeweils mwN). Im vorliegenden Fall sind darüber hinaus auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG keine besonderen Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die für eine Entscheidung durch Urteil gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 5 StPO sprechen könnten (vgl. hierzu , BGHSt 38, 177, 178 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 349 Rn. 6, 7).
Schoppmeyer
Ettl
Scheuß
Lauer
Niggemeyer-Müller
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:010224BANWST.R.3.23.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-61758